Die Regelung dieser Berufspflichten in Art. 40 MedBG ist abschliessend (vgl. BGE 143 I 352, Erw. 3.3). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen werden, welche die Tätigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (vgl. Urteil 2C_901/2012 des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013, Erw.