Abs. 2 GesG) stimmen inhaltlich mit der bundesrechtlichen Gesetzgebung überein. -8- 3.2. 3.2.1. Neben dem administrativen Widerruf der Berufsausübungsbewilligung sieht das MedBG Disziplinarmassnahmen u.a. bei Verletzung der Berufspflichten vor (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 40 MedBG haben sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, unter anderem an folgende Berufspflichten zu halten: