2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene missbräuchliche Verschreibungspraxis; das Kantonsspital R._____ habe dieselben Medikamente wie er verschrieben, Tramal gar in der doppelten Dosierung. Es könne ihm zudem keine fehlende Mitwirkung bei der aufsichtsrechtlichen Aufarbeitung des Todes seiner Patientin vorgeworfen werden. Er habe bei der Praxisinspektion am 15. Dezember 2022 korrekt mitgewirkt und den Behörden pflichtgemäss Auskunft erteilt. Er habe auch nicht gegen die Dokumentationspflicht verstossen.