2.2. Der Regierungsrat erwog in der Hauptsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach verschiedene sehr gewichtige Berufspflichten gegenüber Patientinnen und Patienten verletzt habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das DGS als kantonale Aufsichtsbehörde dem 80-jährigen Beschwerdeführer die ordnungsgemässe Ausübung des Berufs als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung nicht mehr zutraue. Aufgrund des (zu Recht) verlorenen Vertrauens habe der Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfolgen müssen. Da von wiederholt schweren Verletzungen auszugehen sei, erweise sich das ausgesprochene definitive Berufsverbot als verhältnismässig.