Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, diesbezüglich die Akten des Bezirksgerichts R._____ beizuziehen, zumal sie teilweise vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. 2. 2.1. Das DGS begründete den gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung und das definitive Berufsausübungsverbot damit, dass es sich bei der unbestrittenermassen während zehn Jahren praktizierten Medikamentenverschreibungspraxis um eine schwere und konstant wiederholte Verletzung der ärztlichen Berufspflicht handle. Dies schliesse die für eine fachlich selbständige ärztliche Tätigkeit -7-