Im Übrigen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Fragestellungen im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren von denjenigen im strafrechtlichen Verfahren weitgehend verschieden sind. Zu prüfen ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren einzig, ob der Beschwerdeführer Berufspflichten verletzt hat. Wie im angefochtenen Entscheid (Erw. 2.3.1) zu Recht dargelegt wird, sind insbesondere der Beitrag anderer Personen am Tod der verstorbenen Patientin und ein allfälliger Medikamentenmissbrauch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, diesbezüglich die Akten des Bezirksgerichts R.___