Betreffend die Dokumentation der Krankengeschichte vertrat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch den Standpunkt, die Patientenakte sei "versehentlich entsorgt" worden. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, diese Aussage zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Akten des Bezirksgerichts R._____ zu konsultieren. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht erkennbar.