1.3. Das DGS, Abteilung Gesundheit, hatte Einsicht in die Akten des Bezirksgerichts R._____ (Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren vom 3. Juli 2024 [Vorakten, act. 437]; Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. Januar 2023 [Vorakten, act. 343]). Zudem reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren Akten des Bezirksgerichts R._____ ein; das DGS, Abteilung Gesundheit, nahm hierzu mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 Stellung (Vorakten, act. 437). Betreffend die Dokumentation der Krankengeschichte vertrat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch den Standpunkt, die Patientenakte sei "versehentlich entsorgt" worden.