3. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 54 Abs. 1 VRPG einzig der letztinstanzliche Entscheid der Verwaltungsbehörden und damit der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001158 vom 18. September 2024. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Anträgen – analog der Verwaltungsbeschwerde – einzig auf die vom DGS, Abteilung Gesundheit, am 27. November 2023 verfügten Massnahmen. Angesichts der Beschwerdebegründung können die Anträge aber nicht anders verstanden werden, als dass sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001158 vom 18. September 2024 beantragt wird. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.