Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet. Wer diese tatsächlich verfasst hat, ist in Bezug auf die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden darf, nicht von Relevanz. Im Übrigen ist (im Gegensatz zur Verbeiständung oder Vertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden, vgl. § 14 Abs. 3 VRPG) das Erbringen von Beratungen und Dienstleistungen im juristischen Bereich nicht dem Anwaltsmonopol unterstellt.