I. 1. Das DGS leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es vollzieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantonalen Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen (§ 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 [GesG; SAR 301.100]; Art. 41 MedBG). Verfügungen des DGS über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit und ein definitives Berufsausübungsverbot können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden (§ 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]).