1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. 3. Eventualiter sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 2024- 001158 vom 18. September 2024 zu bestätigen. 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Februar 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: