2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 235.20, insgesamt Fr. 2'235.20, werden dem Beschwerdeführer A._____, Q._____, auferlegt. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– werden ihm noch Fr. 235.20 in Rechnung gestellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.