2.2 Eventualiter, wenn dem Antrag gemäss Ziffer 2.1 nicht vollumfänglich entsprochen werden kann, sei gegen A._____ verfügt werden: Eine - Verwarnung für ein leichteres Vergehen oder ein - Verweis für ein Vergehen, das sich an der Grenze zu einem mittelschweren Vergehen befindet. 2. Am 18. September 2024 beschloss der Regierungsrat (Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001158): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.