Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.381 / SW / we (2024-001158) Art. 21 Urteil vom 19. Februar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Schöb Gerichtsschreiberin Wittich Rechtspraktikant Wang Beschwerde- A._____, führer gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung und definitives Berufsausübungsverbot Entscheid des Regierungsrats vom 18. September 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Med. pract. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde am tt.mm. 1979 die aargauische Berufsausübungsbewilligung als Arzt erteilt. 2. Im Zeitraum von spätestens März 2014 bis Februar 2020 stellte med. pract. A._____ in regelmässigen Zeitabständen für B._____ Rezepte für Zolpidem und Tramadol aus. Am 25. Februar 2020 verstarb B._____. Gemäss Gutachten des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, handelte es sich bei der Todesursache um eine Mischintoxikation, unter anderem mit Zolpidem und Tramadol. Mit Urteil des Bezirksgerichts R._____ vom 25. Oktober 2022 wurde med. pract. A._____ rechtskräftig der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) i.S.v. Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen. 3. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit, eröffnete mit Schreiben vom 16. Juni 2023 gegen med. pract. A._____ ein Disziplinarverfahren gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die uni- versitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006 (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) und drohte ihm den Entzug der Berufsausübungsbe- willigung an. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. 4. Am 27. November 2023 verfügte das DGS, Abteilung Gesundheit: 1. Herrn Dr. med. A._____ wird die am tt.mm. 1979 erteilte aargauische Berufsausübungsbewilligung aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG entzogen. 2. Es wird gegen Dr. med. A._____ ein definitives Berufsausübungsverbot in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze Tätigkeitsspektrum gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG wegen Verletzung der Berufspflichten laut Art. 40 lit. a MedBG ausgesprochen. 3. Dieser Bewilligungsentzug sowie das Berufsausübungsverbot werden dem BAG nach Rechtskraft zur Eintragung ins Medizinalberuferegister ge- meldet. -3- 4. Dr. med. A._____ wird eine Verwaltungsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt. B. 1. Gegen die Verfügung erhob med. pract. A._____ am 27. Dezember 2023 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte (Origi- nalzitat): 2.1 Die mit Schreiben des DGS vom 27.11.2023 verfügten Disziplinarmass- nahmen gemäss Ziffern - 1. Entzug der Berufsausübungsbewilligung - 2. Definitives Berufsausübungsverbot in eigener Verantwortung - 3. Meldung des Bewilligungsverbotes an das BAG - 4. Die Verwaltungsgebühr von CHF 1'000.00 zu Lasten A._____ seien ersatzlos aufzuheben. 2.2 Eventualiter, wenn dem Antrag gemäss Ziffer 2.1 nicht vollumfänglich ent- sprochen werden kann, sei gegen A._____ verfügt werden: Eine - Verwarnung für ein leichteres Vergehen oder ein - Verweis für ein Vergehen, das sich an der Grenze zu einem mittel- schweren Vergehen befindet. 2. Am 18. September 2024 beschloss der Regierungsrat (Regierungsratsbe- schluss Nr. 2024-001158): 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 235.20, insgesamt Fr. 2'235.20, werden dem Beschwer- deführer A._____, Q._____, auferlegt. Unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten- vorschusses von Fr. 2'000.– werden ihm noch Fr. 235.20 in Rechnung ge- stellt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 25. September 2024 zugestellten Regierungsratsbeschluss erhob med. pract. A._____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 (Postauf- gabe: 25. Oktober 2024) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt: -4- Die mit Schreiben des Departements Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit (DGS) vom 27.11.2023 verfügten und mit dem Beschluss durch den Regierungsrat gestützten Disziplinarmassnahmen gemäss Zif- fern 1. Entzug der Berufsausübungsbewilligung 2. Definitives Berufsausübungsverbot in eigener Verantwortung 3. Meldung des Bewilligungsverbotes an das BAG 4. Die Verwaltungsgebühr von CHF 1'000.00 zu Lasten A._____ seien aufzuheben. 2. Das DGS, Abteilung Gesundheit, Sektion Bewilligungen und Aufsicht be- antragt in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2024: 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. 3. Eventualiter sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 2024- 001158 vom 18. September 2024 zu bestätigen. 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 replizierte der Beschwerdeführer. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. Februar 2025 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das DGS leitet und überwacht das öffentliche Gesundheitswesen. Es voll- zieht die eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie die interkantona- len Verträge und trifft die hierzu notwendigen Anordnungen (§ 2 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Januar 2009 [GesG; SAR 301.100]; Art. 41 MedBG). Verfügungen des DGS über den Entzug der Berufsausübungsbe- willigung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit und ein definitives Berufs- ausübungsverbot können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefoch- ten werden (§ 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Dessen Entscheid unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (§ 54 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. -5- 2. Gemäss § 43 Abs. 3 VRPG ist die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen. Ist die Beschwerde in dieser Hinsicht ungenügend oder sonst unklar, ist eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintre- tens. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet. Wer diese tatsächlich verfasst hat, ist in Bezug auf die Frage, ob auf die Beschwerde eingetreten werden darf, nicht von Relevanz. Im Übrigen ist (im Gegensatz zur Verbeiständung oder Vertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden, vgl. § 14 Abs. 3 VRPG) das Erbringen von Be- ratungen und Dienstleistungen im juristischen Bereich nicht dem Anwalts- monopol unterstellt. 3. Anfechtungsobjekt ist gemäss § 54 Abs. 1 VRPG einzig der letztinstanzli- che Entscheid der Verwaltungsbehörden und damit der Regierungsratsbe- schluss Nr. 2024-001158 vom 18. September 2024. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Anträgen – analog der Verwaltungsbeschwerde – einzig auf die vom DGS, Abteilung Gesundheit, am 27. November 2023 verfügten Massnahmen. Angesichts der Beschwerdebegründung können die Anträge aber nicht anders verstanden werden, als dass sinngemäss die Aufhebung des Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-001158 vom 18. Sep- tember 2024 beantragt wird. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 5. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (Umkehr- schluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das DGS und die Vorinstanz hätten die Akten des Bezirksgerichts R._____ nicht oder nur lückenhaft berücksichtigt. 1.2. Die Behörden ermitteln den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersu- chungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet -6- die Behörden dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhalts zu sorgen (KASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, N. 10 zu § 7 VRG). Relativiert wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne unvernünftigen Auf- wand erheben können (AGVE 2002, S. 431). 1.3. Das DGS, Abteilung Gesundheit, hatte Einsicht in die Akten des Bezirks- gerichts R._____ (Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren vom 3. Juli 2024 [Vorakten, act. 437]; Verfügung des Bezirksgerichts R._____ vom 16. Januar 2023 [Vorakten, act. 343]). Zudem reichte der Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren Akten des Bezirksgerichts R._____ ein; das DGS, Abteilung Gesundheit, nahm hierzu mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 Stellung (Vorakten, act. 437). Betreffend die Dokumentation der Krankengeschichte vertrat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch den Standpunkt, die Patientenakte sei "versehentlich entsorgt" worden. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, diese Aussage zu überprüfen und in diesem Zusammenhang die Akten des Be- zirksgerichts R._____ zu konsultieren. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht erkennbar. Im Übrigen führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass die Fragestellungen im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren von denjenigen im straf- rechtlichen Verfahren weitgehend verschieden sind. Zu prüfen ist im ver- waltungsrechtlichen Verfahren einzig, ob der Beschwerdeführer Berufs- pflichten verletzt hat. Wie im angefochtenen Entscheid (Erw. 2.3.1) zu Recht dargelegt wird, sind insbesondere der Beitrag anderer Personen am Tod der verstorbenen Patientin und ein allfälliger Medikamentenmiss- brauch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, diesbezüglich die Akten des Bezirksgerichts R._____ beizuziehen, zumal sie teilweise vom Beschwerdeführer eingereicht wurden. 2. 2.1. Das DGS begründete den gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Entzug der Berufsausübungsbewilligung und das definitive Berufsaus- übungsverbot damit, dass es sich bei der unbestrittenermassen während zehn Jahren praktizierten Medikamentenverschreibungspraxis um eine schwere und konstant wiederholte Verletzung der ärztlichen Berufspflicht handle. Dies schliesse die für eine fachlich selbständige ärztliche Tätigkeit -7- erforderliche Vertrauenswürdigkeit aus (vgl. Verfügung des DGS, Abteilung Gesundheit, vom 27. November 2023, Erw. 4.4 und 4.5). 2.2. Der Regierungsrat erwog in der Hauptsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach verschiedene sehr gewichtige Berufspflichten gegenüber Patien- tinnen und Patienten verletzt habe. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass das DGS als kantonale Aufsichtsbehörde dem 80-jährigen Beschwer- deführer die ordnungsgemässe Ausübung des Berufs als Arzt in eigener fachlicher Verantwortung nicht mehr zutraue. Aufgrund des (zu Recht) ver- lorenen Vertrauens habe der Entzug der Berufsausübungsbewilligung er- folgen müssen. Da von wiederholt schweren Verletzungen auszugehen sei, erweise sich das ausgesprochene definitive Berufsverbot als verhältnis- mässig. 2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene missbräuchliche Verschreibungspraxis; das Kantonsspital R._____ habe dieselben Medika- mente wie er verschrieben, Tramal gar in der doppelten Dosierung. Es kön- ne ihm zudem keine fehlende Mitwirkung bei der aufsichtsrechtlichen Auf- arbeitung des Todes seiner Patientin vorgeworfen werden. Er habe bei der Praxisinspektion am 15. Dezember 2022 korrekt mitgewirkt und den Behör- den pflichtgemäss Auskunft erteilt. Er habe auch nicht gegen die Dokumen- tationspflicht verstossen. Er habe sich anlässlich der Praxisinspektion je- doch nicht mehr daran erinnert, dass die Krankengeschichte am 27. Febru- ar 2020 von der Staatsanwaltschaft eingefordert worden sei. 3. 3.1. Für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberu- fes in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine ein- wandfreie Berufsausübung bietet und über die notwendigen Kenntnisse ei- ner Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt (Art. 36 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen fest- gestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen (§ 5 GesG) und die Bestimmungen über den Entzug der Bewilligung (§ 10 Abs. 2 GesG) stimmen inhaltlich mit der bundesrechtlichen Gesetzgebung überein. -8- 3.2. 3.2.1. Neben dem administrativen Widerruf der Berufsausübungsbewilligung sieht das MedBG Disziplinarmassnahmen u.a. bei Verletzung der Berufs- pflichten vor (Art. 43 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 40 MedBG haben sich Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Ver- antwortung ausüben, unter anderem an folgende Berufspflichten zu halten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben. b. […] c. Sie wahren die Rechte der Patientinnen und Patienten. d. […] e. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesund- heitsberufe ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patien- ten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen. f. – h. […] Die Regelung dieser Berufspflichten in Art. 40 MedBG ist abschliessend (vgl. BGE 143 I 352, Erw. 3.3). Indessen stellt die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von Art. 40 lit. a MedBG eine Generalklausel dar, die der Auslegung bedarf. Für die Konkretisierung dieser Pflicht können andere Normen beigezogen werden, welche die Tä- tigkeit der betroffenen Medizinalperson regeln und ihr ein bestimmtes Ver- halten vorschreiben (vgl. Urteil 2C_901/2012 des Bundesgerichts vom 30. Januar 2013, Erw. 3.2 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden im Medizinalberufegesetz in verfassungskonformer Weise lediglich die grundsätzlichen Berufspflichten verankert, während deren Präzisierung beispielsweise durch die Standesregeln der Berufsorganisationen erfolgen darf. Jedoch dürfen die in Art. 40 MedBG abschliessend aufgezählten Pflichten nicht erweitert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021, Erw. 5.3.2 mit Hinweisen). Auf kantonaler Ebene regelt § 15 Abs. 1 GesG, dass Personen, die in Be- rufen des Gesundheitswesens tätig sind, die Rechte der Patientinnen und Patienten gemäss § 28 GesG zu wahren (lit. a) und eine Patientendoku- mentation zu führen und diese während mindestens 10 Jahren seit Erstel- lung aufzubewahren haben (lit. b). § 28 Abs 2 GesG verankert unter ande- rem das Recht der Patientinnen und Patienten auf Information (lit. a) und Aufklärung (lit. b). Bezüglich Erfüllung des Behandlungsauftrags und Doku- mentation halten Art. 7 und 12 der Standesordnung des Berufsverbands der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) vom 12. Dezember 1996 (in der Fassung vom 8. Juni 2023) Folgendes fest: Art. 7 Arzt und Ärztin haben die persönliche Beziehung zum Patienten oder zur Patientin soweit als möglich zu gewährleisten. Sie sorgen für eine persön- liche Betreuung ihrer Patienten und Patientinnen, in dem Umfang, wie es -9- deren Krankheitszustand erfordert. Wenn die erforderliche ärztliche Sorg- falt gewährleistet wird und insbesondere der Aufklärungs- und Dokumen- tationspflicht nachgekommen wird, ist eine Beratung oder Behandlung über Informations- und Kommunikationstechnologien möglich. Art. 12 Arzt und Ärztin haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Fest- stellungen und die getroffenen Massnahmen hinreichende Aufzeichnun- gen zu machen. […] 3.2.2. Verletzt eine Person, die in einem Beruf des Gesundheitswesens tätig ist, die Vorschriften des dritten Titels des GesG oder hierzu ergangene Aus- führungsbestimmungen, kann die zuständige Behörde folgende Diszipli- narmassnahmen anordnen: a) Verwarnung, b) Verweis, c) Busse bis zu Fr. 20'000.00, d) befristetes oder unbefristetes Berufsverbot für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (§ 24 GesG i.V.m. Art. 43 MedBG). Zu den Berufspflichten, deren Verletzung sanktioniert werden kann, gehört insbesondere die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung (§ 13 Abs. 2 GesG in Verbindung mit Art. 40 lit. a MedBG). 3.3. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medi- zinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Beide Rechtsinsti- tute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdig- keit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Ver- letzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauens- würdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflich- ten resultieren (Urteile des Bundesgerichts 2C_95/2021 vom 27. August 2021, Erw. 3.2.3; 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.3). Der Begriff "vertrauenswürdig" wird in der Botschaft Nr. 04.084 zum MedBG vom 3. Dezember 2004 (BBl 2005 173, S. 226) mit "gut beleumdet bzw. allgemein vertrauenswürdig" präzisiert. Mit dem Begriff des Leumunds ist die Ehrenhaftigkeit der Medizinalperson angesprochen. Was mit "allge- mein vertrauenswürdig" gemeint ist, muss mit Blick auf den massgeblichen Kontext, hier also die öffentliche Gesundheit, ermittelt werden. Dieser Kon- text besteht im Kern aus gesundheitspolizeilichen Anliegen, geht aber et- was weiter. Denn der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswür- digkeit besteht nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der Patientinnen und Pa- tienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist daher nicht auf die Heilbehandlung als solche beschränkt (Urteil des Bun- - 10 - desgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.4; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_68/2009 vom 14. Juli 2009, Erw. 2.3). Dass die Vertrauenswürdigkeit über jeden Zweifel erhaben sein muss, gilt ins- besondere aus Sicht der Patientinnen und Patienten, die sich stets in einem besonderen Vertrauensverhältnis zur behandelnden Medizinalperson be- finden und voraussetzen dürfen, dass es sich bei dieser um eine rundum integre Persönlichkeit handelt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1 mit Hinweis). Praxisge- mäss muss zudem die Vertrauenswürdigkeit nicht nur im Verhältnis der Medizinalperson zu den Patienten, sondern auch zu den Behörden erfüllt sein. Dabei ist zu differenzieren, um welche Behörden es geht: Im Zusam- menhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Ver- trauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 4.5 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.374 vom 24. Mai 2023, Erw. II/2.3). Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt sein (siehe oben). Unter anderem wird vorausgesetzt, dass keine berufsre- levanten Straftaten vorliegen, wobei sich die berufliche Relevanz einer Straftat einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusam- menhang mit der Ausübung des Medizinalberufs bestimmt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.126 vom 18. Oktober 2018, Erw. II/3.1 mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts R._____ vom 25. Oktober 2022 rechtskräftig der Widerhandlung gegen Art. 20 Abs. 1 lit. e BetmG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 BetmG schuldig gesprochen. Der Schuld- spruch erfolgte, nachdem eine Patientin des Beschwerdeführers an einer Mischintoxikation verstarb und in der Folge eine missbräuchliche Ver- schreibungspraxis des Beschwerdeführers sowie die Verletzung von ärztli- chen Sorgfaltspflichten festgestellt wurde. Insbesondere hatte der Be- schwerdeführer seiner verstorbenen Patientin während rund 10 Jahren nur aufgrund von kurzen Telefongesprächen und ohne persönliche Konsulta- tion die Medikamente Tramadol und Zolpidem verschrieben, letzteres in ei- ner die empfohlene Maximaldosis um das Doppelte überschreitende Do- sierung. Bereits gestützt auf diese rechtskräftige Verurteilung ist die Ver- trauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt, da es sich um eine berufsrelevante Straftat handelt. Seine Ausführungen, wes- - 11 - halb er auf eine Anfechtung des Urteils verzichtet habe, vermögen an die- sem Umstand nichts zu ändern (vgl. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 [Vorakten, act. 425]). 4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren erklärte der Beschwerdeführer selbst, dass ab 2014 mit der verstorbenen Patientin nur noch telefonische Konsulta- tionen stattgefunden hätten (Vorakten, act. 407). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bestreitet der Beschwerdeführer damit nicht, dass er die verstorbene Patientin nicht ausreichend überwacht und ihr ohne persön- lichen Kontakt alle 14 Tage Rezepte für Zolpidem und Tramadol ausgestellt hatte, welche in Bezug auf Zolpidem die empfohlene maximale Tagesdosis um mindestens das Doppelte überschritten (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.2, 1. Absatz). Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer keine Gründe geltend und es sind keine Hinweise ersichtlich, die auf eine korrekte Überwachung und Betreuung der Patientin im Rahmen der Medikamentenverschreibung schliessen lassen würden. Sodann hält der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht an seiner Auffassung fest, dass seine Medikation korrekt war. Er bringt vor, das Kan- tonsspital R._____ habe gemäss ärztlichem Bericht beim Austritt vom 9. März 2011 die gleichen Medikamente (Tramadol gar in der doppelten Dosierung) verschrieben. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass nicht allein die Art der Medikamente und deren Dosierung für den Vorwurf der falschen Medikation ausschlaggebend sind, sondern dass verschie- dene Erfordernisse betreffend die verschriebenen Medikamente nicht er- füllt waren. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, betrifft dies in Bezug auf das Medikament Tramadol, welches der Abgabekategorie A (vgl. Liste der zugelassenen Humanarzneimittel von swissmedic vom 31. Dezember 2024, abrufbar unter www.swissmedic.ch / Services und Listen / Listen und Verzeichnisse, zuletzt besucht am 18. Februar 2025) zuzuordnen ist, unter anderem die Therapiedauer sowie die ärztliche Diagnose und Überwa- chung (vgl. Art. 41 lit. a und b der Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 [Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21]) und in Bezug auf das Medikament Zolpidem, welches der Abgabekategorie B angehört, die ärztliche Diagnose oder Überwachung sowie die Fachbera- tung (vgl. Art. 42 lit. a, b und f VAM). Das Gutachten betreffend Legal- inspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsme- dizin, vom 19. Juni 2020, kommt diesbezüglich zum selben Ergebnis (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.4). Diese Vorwürfe vermag der Be- schwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu entkräften. 4.3. Weiter wird dem Beschwerdeführer ein Verstoss gegen die Dokumenta- tionspflicht vorgeworfen (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3.2, 2. Absatz). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer noch vor, die - 12 - Krankengeschichte der Patientin sei "versehentlich entsorgt" worden. Vor Verwaltungsgericht macht er nun geltend, es sei ihm mittlerweile eingefal- len, dass er die Krankengeschichte nicht versehentlich entsorgt habe, son- dern dass diese per Editionsverfügung vom 27. Februar 2020 von der Staatsanwaltschaft R._____ eingefordert worden sei, weshalb sie sich dort befände (vgl. Beschwerdebeilage 8). Dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand erst vor Verwaltungsgericht einfällt, spricht bereits gegen eine korrekt geführte Dokumentation. Bedeutsam ist jedoch, dass aus dem Gut- achten betreffend Legalinspektion und Obduktion des Kantonsspitals Aarau, Institut für Rechtsmedizin, vom 19. Juni 2020 deutlich hervorgeht, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen "nicht im Sinne einer adäquat geführten Krankenakte gewertet werden, da sie keine Angaben zu Konsultationen, Diagnosen oder Indikationen enthalten […]" (Vorakten, act. 429, S. 65). Die Krankengeschichte habe nur aus Verord- nungen und Rezepten bestanden. Der Beschwerdeführer legt in keiner Weise dar, weshalb die Ausführungen im Gutachten nicht korrekt sein sollten und die von ihm geführte Patienten- akte stattdessen als ausreichend zu bewerten wäre. Angesichts dessen ist der angefochtene Entscheid, welcher die vom DGS festgestellte Verletzung der Dokumentationspflicht bestätigt, nicht zu beanstanden. 4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gewichtige ihm obliegende Berufspflichten mehrfach verletzt hat und dies über einen län- geren Zeitraum. Zudem hatte er sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz mehrfacher Aufforderung des DGS nicht zur Sache geäussert, um den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.2.6; Verfügung des DGS vom 27. November 2024, lit. H-J [Vorakten, act. 381 f.]), und wurde für eine berufsrelevante Straftat rechtskräftig verur- teilt. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG ist dadurch zerstört. Infolgedessen ist der vorinstanzliche Entscheid, mit wel- chem der Entzug der Berufsausübungsbewilligung durch das DGS bestä- tigt wird, nicht zu beanstanden. 5. Aufgrund der gravierenden Verletzungen der Berufspflichten erweist sich auch die ausgesprochene Disziplinarmassnahme als recht- und verhältnis- mässig. Der Zweck des definitiven Verbots der Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG besteht hauptsächlich im Schutz der Patientin- nen und Patienten, mittelbar aber auch im Schutz eines funktionierenden Gesundheitssystems (Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2014 vom 18. März 2015, Erw. 6.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 7.2). Um dies sicherzustellen, er- weist sich die Massnahme als geeignet und auch erforderlich. Eine mildere Massnahme kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, da sich der - 13 - Beschwerdeführer bezüglich seiner gravierenden Verfehlungen weitge- hend uneinsichtig zeigt. Das private Interesse an der Weiterführung der selbständigen Berufsausübung (insbesondere vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers) mögen das gewichtige öf- fentliche Interesse an einem funktionierenden Gesundheitssystem nicht zu überwiegen. 6. Die vorliegende Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch in Bezug auf die Meldung des Bewilligungsentzugs sowie des Berufsausübungsverbots an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die erstinstanzlich verfügte Verwaltungsgebühr. Der Beschwerdeführer wehrt sich zwar explizit dagegen (vgl. Begehren in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde), begründet aber bezeichnenderweise mit keinem Wort, wieso bei einer Abweisung der Beschwerde diese Anordnungen aufzuhe- ben wären. III. 1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Die Gerichtsgebühr wird unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Bedeutung der Sache auf Fr. 2'800.00 festgelegt (vgl. § 5 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. b des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'800.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat - 14 - Mitteilung an: das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 19. Februar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Wittich