2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 464.00, gesamthaft Fr. 2'964.00, sind von den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführer das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt den Gemeinderat Q._____ das Bundesamt für Umwelt (BAFU) - 28 - Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten