III. Ausgangsgemäss bzw. nach Massgabe des Unterliegerprinzips haben die Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Sie haften dafür solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Parteien BVU, Rechtsabteilung, und Gemeinderat Q._____ keine zu ersetzen (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.