9. Zusammenfassend erweisen sich die angefochtene Ausscheidung bzw. Erweiterung der Grundwasserschutzzone um die Quellwasserfassungen R._____ sowie die Festlegungen im dazugehörigen Schutzzonenreglement (für die Quellwasserfassungen S._____, T._____, U._____, V._____, W._____, X._____, Y._____, Z._____ und QQ._____ vom 12. Mai 2022) in jeder Hinsicht als recht- und verhältnismässig. Das führt zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerde.