aaa und ccc betreffen, das Ausmass bzw. die Intensität einer materiellen Enteignung annehmen ist – wie von der Vorinstanz in Erw. 4.6 des angefochtenen Entscheids zutreffend dargelegt – gegebenenfalls vom - 27 - Spezialverwaltungsgericht (in erster Instanz) zu beurteilen (falls die Beschwerdeführer dort ein Entschädigungsbegehren stellen), das auch über die Höhe der Entschädigung befinden würde (vgl. § 158 BauG).