GSchG abweichenden) Kostentragungsregelung besteht auch keine Verpflichtung (selbst wenn die Wasserversorgung respektive Gemeinde Q._____ gemäss Erw. 4.6.5 des bundesgerichtlichen Urteils 1C_573/2019 vom 29. September 2020 in diesem Bereich zum Erlass von ergänzenden Regelungen befugt wäre). Insofern ergibt sich aus dem angeführten Bundesgerichtsentscheid in der vorliegenden Situation keine von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG abweichende Kostentragungspflicht für Quellschutzmassnahmen. Ob die Quellschutzmassnahmen, welche die Parzellen Nrn. aaa und ccc betreffen, das Ausmass bzw. die Intensität einer materiellen Enteignung annehmen ist – wie von der Vorinstanz in Erw.