Ohnehin waren die zu den heutigen Parzellen Nrn. aaa und ccc gehörenden Landflächen nie einer Bauzone zugewiesen, weshalb die Grundeigentümer auch unter diesem Gesichtspunkt seit Inkrafttreten des aGSchG (AS 1972 950) am 1. Juli 1972 mit der Ausscheidung und Anpassung der Grundwasserschutzzone um die damals schon bekannten Quellen R._____ rechnen mussten. Abgesehen davon sieht das streitbetroffene Schutzzonenreglement eine Überbindung der Kosten für Quellschutzmassnahmen auf den Inhaber der Quellen gerade nicht vor. Für die Einführung einer solchen (von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG abweichenden)