Das gelte insbesondere für Flächen, die bereits baulich genutzt seien (Erw. 4.3.5). Bei Quellen, deren Existenz bei der raumplanungsrechtlichen Regelung des Gebiets bekannt gewesen sei, bestehe hingegen bereits eine Ausgangslage, welche allfällige Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse nötig machen könnten. Weil die Behörden die Quellen bei der Raumplanung zu berücksichtigen hätten und die Grundeigentümer mit Eigentumsbeschränkungen rechnen müssten, könnten diese im Rahmen von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG nur mit einer Entschädigung rechnen, wenn die Eigentumsbeschränkung einer materiellen Enteignung gleichkomme (Erw. 4.3.3).