unbekannten Quelle samt Ausscheidung der dazugehörigen Schutzzone verursachten Quellschutzmassnahmen mit Erschliessungsmassnahmen im Baurecht (Erw. 4.3.3). Wenn eine Quelle bei der raumplanungsrechtlichen Regelung des Gebiets unbekannt gewesen sei und erst ihre Fassung ein öffentliches Interesse an ihr begründe sowie Quellschutzmassnahmen in der auszuscheidenden Grundwasserschutzzone auslöse, die von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke nicht vorauszusehen gewesen seien, trete die Erschliessungsfunktion der Quellschutzmassnahmen für die Trinkwasserfassung in den Vordergrund. Das gelte insbesondere für Flächen, die bereits baulich genutzt seien (Erw.