schutzmassnahmen bilde und es sich deshalb nicht um eine Eigentumsbeschränkung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG handle, sondern das umweltrechtliche Verursacherprinzip vielmehr verlange, die Kosten für die Quellschutzmassnahmen den Inhabern der Quelle zu überbinden. Das Bundesgericht verglich dabei die durch die erstmalige Fassung einer bisher - 26 -