Dennoch erachtete das Bundesgericht im Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 eine Bestimmung in einem kommunalen Erschlies- sungs- und Gebührenreglement als zulässig, wonach quellschutzbedingte Mehrkosten für Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen, die nicht den Vorschriften des Quellschutzreglements entsprechen, sowie die Kosten für die fachgerechte Entfernung und Ausserbetriebnahme von nicht mehr benutzten Anlagen den Nutzungsberechtigten an der Quelle auferlegt werden dürfen. Dabei schloss sich das Bundesgericht der Auffassung der betroffenen Gemeinde an, dass die Fassung einer zuvor unbekannten Quelle als Trinkwasserquelle erst den Grund für die planerischen Quell-