8.2. Dabei übersehen sie Grundlegendes. Im angeführten Entscheid, Erw. 4.3.1 und 4.6.5, bestätigte das Bundesgericht seine Praxis, wonach sich die Kostentragungspflicht für quellschutzbedingte Massnahmen grundsätzlich nach Art. 20 Abs. 2 lit. c GSchG beurteile und die Inhaber von Grundwasserfassungen nach dieser Bestimmung dem klaren Willen des Gesetzgebers zufolge nur für Eigentumsbeschränkungen entschädigungspflichtig seien, die einer materiellen Enteignung gleichkommen (BGE 106 Ib 330, Erw. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BRUNNER, a.a.O., N. 29 zu Art. 20 GSchG).