8. 8.1. Die Beschwerdeführer beharren schliesslich auf ihrem Standpunkt, dass die Kosten für den auf den Parzellen Nrn. aaa und ccc anfallenden baulichen und betrieblichen Mehraufwand aus der Erweiterung der Grundwasserschutzzone auch ohne das Vorliegen einer materiellen Enteignung von der Inhaberin der Quellwasserfassung zu tragen seien und verweisen als Beleg dafür auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2019 vom 29. September 2020.