Demgegenüber widersetzte sich die Abteilung für Umwelt einer entsprechenden Ausnahmeregelung in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 klar und unmissverständlich, unter Hinweis darauf, dass im Kanton Aargau grundsätzlich keine Ausnahmen vom Ausbringungsverbot von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 erteilt würden und auch kein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme bestehe (Vorakten, act. 267). Diese strenge Praxis ist im Interesse eines effektiven Grundwasserschutzes nicht grundsätzlich zu beanstanden, zumal der Eintrag von pathogenen Keimen aus der landwirtschaftlichen Bodennutzung nach heutigen Kenntnissen zum grössten Teil über präferenzielle Fliesswege (Gänge