121). Demgegenüber widersetzte sich die Abteilung für Umwelt einer entsprechenden Ausnahmeregelung in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2023 klar und unmissverständlich, unter Hinweis darauf, dass im Kanton Aargau grundsätzlich keine Ausnahmen vom Ausbringungsverbot von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 erteilt würden und auch kein Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme bestehe (Vorakten, act. 267).