Für eine solche Fassung darf die kantonale Behörde somit keine Ausnahme für die Verwendung von flüssigen Hofdüngern in der Zone S2 zulassen. Wenn hingegen eine genügend lange Messreihe (mindestens zehn Jahre) mit genügender Probenahmedichte (in der Regel 2-monatlich) vorliegt und dabei nie eine Kotamination mit pathogenen Keimen festgestellt wurde, kann – bei unveränderter Nutzung – davon ausgegangen werden, dass die Bodenbeschaffenheit gewährleistet, dass solche Keime nicht ins Grundwasser gelangen. Liegen zu wenige aussagekräftige mikrobiologische Untersuchungen vor, so sind er- - 24 -