Wenn solche Keime in der Fassung bereits festgestellt wurden und wenn andere Ursachen (z.B. lecke Abwasserkanalisationen) ausgeschlossen werden können, besteht ein klares Indiz, dass die Eigenschaften des Bodens nicht genügen, pathogene Keime zurückzuhalten. Für eine solche Fassung darf die kantonale Behörde somit keine Ausnahme für die Verwendung von flüssigen Hofdüngern in der Zone S2 zulassen.