7.2. Zur Begründung einer Ausnahmeregelung für die Verwendung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 nach Massgabe von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 2 GSchV i.V.m. Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 und Ziff. 3.3.2 Abs. 1 ChemRRV muss mittels mikrobiologischer Analysen des gefassten Wassers geprüft werden, ob die Bodenbeschaffenheit gewährleistet, dass pathogene Keime nicht in die Grundwasserfassung gelangen können. Wenn solche Keime in der Fassung bereits festgestellt wurden und wenn andere Ursachen (z.B. lecke Abwasserkanalisationen) ausgeschlossen werden können, besteht ein klares Indiz, dass die Eigenschaften des Bodens nicht genügen, pathogene Keime zurückzuhalten.