Die Vorinstanz nehme selbst Bezug auf einen Untersuchungsbericht im Internet. Weil sie (die Beschwerdeführer) die Parzelle Nr. aaa erst im September 2022 erworben hätten, wären sie gar nicht in der Lage gewesen, die jeweils veröffentlichten Untersuchungsberichte über einen längeren Zeitraum zu sammeln und auf diese Weise Daten über die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in gefordertem Umfang zusammenzutragen, was ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Daher sei die Gemeinde zur Offenlegung der Untersuchungsberichte über die Trinkwasserqualität der Quellen R._____ der letzten zehn Jahre zu verpflichten.