3.3.2 Abs. 1 ChemRRV (Ausbringung von höchstens 20 m 3 pro ha bis dreimal pro Vegetationsperiode) erforderliche Aufwand (durch flächige Untersuchungen zur Durchlässigkeit der Bodenschichten) zu hoch sei bzw. die damit verbundenen Kosten unverhältnismässig wären. Den von der Vorinstanz stattdessen verlangten Nachweis einer Bodenbeschaffenheit, die gewährleiste, dass keine pathogenen Mikroorganismen in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangten, mittels mikrobiologischer Analysen über eine genügend lange Messreihe könnten sie (die Beschwerdeführer) unmöglich erbringen, weil diese Daten bei der Gemeinde Q._____ lägen.