In diesen Ausführungen kommt keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung etwa in Gestalt des Ermessensmissbrauchs zum Ausdruck. Es verstösst namentlich weder gegen das Willkürverbot noch gegen das Rechtsgleichheitsgebot oder den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn das öffentliche Interesse an der Nutzung von für eine Gemeinde nicht unbedeutenden Quellwasservorkommen höher gewichtet wird als vergleichsweise untergeordnete bauliche Massnahmen an (vormals) landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie Mehraufwand und Ertragsminderungen für die Bewirtschaftung einer gemessen an der Gesamtbetriebsfläche geringfügigen Teilfläche.