Es sei nicht ungewöhnlich, dass bestehende Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen zu liegen kämen. Könnten selbst die am wenigsten einschränkenden Zonen S3 bei bestehenden Gebäuden inner- oder ausserhalb von Bauzonen zufolge deren Sanierungspflicht nicht mehr ausgeschieden werden, blieben viele Quellen ungenügend geschützt. In diesen Ausführungen kommt keine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung etwa in Gestalt des Ermessensmissbrauchs zum Ausdruck.