dies auch deshalb, weil die konkreten (baulichen) Massnahmen mit der Festlegung des Schutzzonenreglements noch nicht verfügt würden und somit auch noch nicht feststehe, wann und in welchem Umfang solche Massnahmen die Beschwerdeführer konkret treffen würden. Auch bei Erlass der besagten Verfügungen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Sollten die durch die Schutzzonen verursachten Einschränkungen das Mass einer materiellen Enteignung annehmen, wären die Beschwerdeführer entsprechend zu entschädigen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass bestehende Bauten und Anlagen in Grundwasserschutzzonen zu liegen kämen.