4.4.3 des angefochtenen Entscheids geht die Vorinstanz zwar davon aus, dass der Mehraufwand und die Ertragsminderungen aus der streitigen Erweiterung der Grundwasserschutzzone bedeutend geringer seien als von den Beschwerdeführern behauptet. Zugleich wird jedoch betont, dass selbst wenn der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Aufwand (vollumfänglich) nachgewiesen wäre, die Interessenabwägung nicht anders ausgefallen wäre, weil eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung (der Parzelle Nr. aaa) nach wie vor als möglich erachtet und die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs (der Beschwerdeführer) als nicht gefährdet beurteilt werde;