Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Interessenabwägung demnach auf vollständigen Grundlagen vorgenommen und alle beteiligten Interessen korrekt und rechtsfehlerfrei ermittelt. Auf Gegenteiliges kann aus den Ausführungen der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geschlossen werden. Die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen ist – wie bereits dargelegt – eine Ermessensfrage. In Erw. 4.4.3 des angefochtenen Entscheids geht die Vorinstanz zwar davon aus, dass der Mehraufwand und die Ertragsminderungen aus der streitigen Erweiterung der Grundwasserschutzzone bedeutend geringer seien als von den Beschwerdeführern behauptet.