Eine solche ist nicht erkennbar, denn jährliche Bewirtschaftungsmehrkosten von Fr. 1'141.00 erscheinen auch dem Verwaltungsgericht nicht als grosse Zusatzbelastung, die im Interesse des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung nicht hinzunehmen wäre. Auf die weiteren Annahmen der Vorinstanz, dass sich die Auswirkungen des Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Zone S2 in sehr engen Grenzen hielten und die Nutzungsbeschränkungen in der Zone S3 in der Regel keinen direkten Ertragsausfall oder Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen - 22 - Bewirtschaftung zur Folge hätten, gehen die Beschwerdeführer nicht konkret ein.