Dabei handelt es sich klarerweise um eine Frage der Gewichtung und somit der vorinstanzlichen Ermessensbetätigung, in welche das Verwaltungsgericht nur bei qualifizierter Fehlerhaftigkeit eingreifen dürfte. Eine solche ist nicht erkennbar, denn jährliche Bewirtschaftungsmehrkosten von Fr. 1'141.00 erscheinen auch dem Verwaltungsgericht nicht als grosse Zusatzbelastung, die im Interesse des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung nicht hinzunehmen wäre.