Mangels Thematisierung im angefochtenen Entscheid ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz nicht nur den Mehraufwand als solchen, sondern auch die erwähnten Mehrkosten anerkennt, aber als (auch der Höhe nach) zu unbedeutend einstuft, um von einer mehr als geringen Betroffenheit der Beschwerdeführer auszugehen. Dabei handelt es sich klarerweise um eine Frage der Gewichtung und somit der vorinstanzlichen Ermessensbetätigung, in welche das Verwaltungsgericht nur bei qualifizierter Fehlerhaftigkeit eingreifen dürfte.