Ausserdem anerkennt die Vorinstanz explizit, dass die Bewirtschaftung der fraglichen Teilfläche erschwert werde, indem separate aufwendige zusätzliche Arbeitsgänge notwendig würden. Dass die Vorinstanz und die Abteilung Landwirtschaft den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten für die Bewirtschaftung der Teilfläche nicht eigens beziffert haben, stellt keine unvollständige Interessenermittlung dar. Die Beschwerdeführer selbst bezifferten die Mehrkosten für den erhöhten Bewirtschaftungsaufwand in Anlehnung an eine Empfehlung des Bauernverbands des Kantons Aargau für das Wiesland auf Fr. 7.00 pro Are und Jahr und für das Ackerland auf Fr. 4.00 pro Are und Jahr (Vorakten, act. 97).