272 ff.) darauf ab, dass das umstrittene Verbot des Ausbringens von flüssigem Hof- und Recyclingdünger mit 175 Aren Land innerhalb der Zone S2 nur eine relativ kleine Fläche im Vergleich mit den zum Betrieb der Beschwerdeführer gehörenden düngbaren Flächen von 3'988 Aren betreffe, so dass die Hofdüngerbelastung durch dieses Verbot nur minim erhöht werde. Was an dieser vorinstanzlichen Feststellung falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Ausserdem anerkennt die Vorinstanz explizit, dass die Bewirtschaftung der fraglichen Teilfläche erschwert werde, indem separate aufwendige zusätzliche Arbeitsgänge notwendig würden.