Für die Beurteilung des Mehraufwands bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa in Erw. 4.4.2.2 des angefochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Abteilung Landwirtschaft Aargau vom 24. März 2023 (Vorakten, act. 272 ff.) darauf ab, dass das umstrittene Verbot des Ausbringens von flüssigem Hof- und Recyclingdünger mit 175 Aren Land innerhalb der Zone S2 nur eine relativ kleine Fläche im Vergleich mit den zum Betrieb der Beschwerdeführer gehörenden düngbaren Flächen von 3'988 Aren betreffe, so dass die Hofdüngerbelastung durch dieses Verbot nur minim erhöht werde.