Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz nur den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten der aktuellen Nutzung in die Interessenabwägung einfliessen lässt, nicht hingegen den Mehraufwand einer künftig bloss möglichen Nutzung. Dafür müsste sich eine solche schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufdrängen, was nicht der Fall ist, zumal die Parzelle Nr. ccc offenbar aus dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR 211.412.11) entlassen wurde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).