Aus diesen Ausführungen zog die Vorinstanz den richtigen Schluss, dass gegenwärtig keine Tierhaltung auf dem J-Hof stattfinde, sprechen doch die Beschwerdeführer selbst lediglich von einer Möglichkeit dazu. Insofern ist auch die Durchführung eines Augenscheins entbehrlich, der sich ohnehin nicht als Beweis für eine künftig mögliche Nutzung des J-Hofs eignet, sondern nur für eine Klärung der aktuellen Nutzung. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanz nur den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten der aktuellen Nutzung in die Interessenabwägung einfliessen lässt, nicht hingegen den Mehraufwand einer künftig bloss möglichen Nutzung.