Es müsse also davon ausgegangen werden, dass weiterhin Tiere gehalten würden. Es sei sodann zur Kenntnis zu nehmen, dass auch ohne eine Tierhaltung in den Betriebsgebäuden das Hausabwasser in geprüften Anlagen gelagert werden müsse (da kein Kanalisationsanschluss vorhanden sei) und dass häufigere Kontrollen erforderlich seien. Auch wenn nur Hausabwasser gelagert werde, müssten zusätzliche Flächen in das Güllelager entwässert werden (Vorakten, act. 306). Aus diesen Ausführungen zog die Vorinstanz den richtigen Schluss, dass gegenwärtig keine Tierhaltung auf dem J-Hof stattfinde, sprechen doch die Beschwerdeführer selbst lediglich von einer Möglichkeit dazu.