Bei der Beurteilung des baulichen Mehraufwands in Erw. 4.4.2.1 zitiert die Vorinstanz zunächst aus der Stellungnahme der Abteilung Landwirtschaft Aargau vom 21. März 2023 (Vorakten, act. 269 ff.), wonach unklar sei und geklärt werden müsse, ob an diesem Standort (J-Hof) wieder eine Tierhaltung aufgenommen werde und somit die Hofdüngeranlagen weiterhin in Betrieb stünden. Daran anschliessend wird aus der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 19. Mai 2023 (Vorakten, act. 299 ff.) zitiert, wonach in den Ökonomiegebäuden immer noch eine Tierhaltung möglich sei und die Güllelager geprüft seien. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass weiterhin Tiere gehalten würden.