Aktenwidrig ist vorab die Darstellung der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei nur auf den Mehraufwand bzw. die Mehrkosten im Zusammenhang mit den im Gefahrenkataster aufgeführten (baulichen) Massnahmen eingegangen und habe den Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung unberücksichtigt gelassen. In Erw. 4.4.2.1 des angefochtenen Entscheids wird der bauliche Mehraufwand thematisiert, in Erw. 4.4.2.2 der Mehraufwand bei der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Parzelle Nr. aaa.